Befreiung von Schulden aus unerlaubter Handlung durch einen Insolvenzplan: ein Beispiel aus der Praxis
Wer Schulden aus unerlaubter Handlung hat, wird sie durch die gesetzliche Restschuldbefreiung eines Insolvenzverfahrens nicht los. Über einen Insolvenzplan kann man hingegen nach der Rechtsprechung des BGH von diesen Verbindlichkeiten befreit werden.
Dazu muss man den Gläubigern in einem Insolvenzplan mehr anbieten als sie in einem Insolvenzverfahren ohne Insolvenzplan erhalten würden. Sie müssen durch den Insolvenzplan wirtschaftlich besser gestellt werden. Und die weitere Voraussetzung ist, dass in den Gläubigergruppen die jeweiligen Gläubiger mit einer Mehrheit der Köpfe und der Summen ihrer Forderungen dem Plan zustimmen.
Soweit die Theorie. Wir setzen diese in im Auftrage von und für Schuldner eingereichten Insolvenzplänen um. Wie dies geschehen kann, möchte ich Ihnen am Beispiel eines im Jahre 2020 von einem Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplanes kurz in den relevanten Eckpunkten beschreiben:
- Es gab 6 Gläubiger mit Deliktforderungen und im Weiteren ca. 30 Gläubiger mit nicht deliktischen Forderungen.
- Es wurden für diese beiden Gläubigerarten zwei Gruppen gebildet. Den beiden Gruppen wurde jeweils eine unterschiedliche Quote angeboten, die sie jeweils im Vergleich zur Bezugsgröße „ohne Insolvenzplan“ besser stellte.
- Die Besonderheit der Gläubiger mit einer deliktischen Forderung liegt darin, dass ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst sind. Sie verfügen über den Eintrag in die Insolvenztabelle über einen vollstreckbaren Titel und können in das künftige Einkommen und Vermögen des Schuldners vollstrecken.
- Wie stellt man diese Gläubiger aus unerlaubter Handlung nun besser? In dem hier geschilderten Fall erhält der Schuldner mit einem zukünftigen Renteneintritt einen Rentenbetrag, der gemäß Auskunft der Rentenstelle unterhalb der Pfändung-grenze liegen wird. Ab diesem Zeitpunkt werden die Gläubiger keinen Vollstreckungszugriff haben können. Wir haben den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners bis zu seinem Renteneintritt summiert. Da sich das Angebot aus dem Insolvenzplan für die deliktischen Gläubiger auf eine jetzige Zahlung (also mit Rechtskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses) belief, ist der Zinsvorteil zu berücksichtigen und damit diese Summe der bis zum Renteneintritt möglichen Pfändungsbeträge abzuzinsen. Das Angebot einer sofortigen Zahlung im Rahmen des Insolvenzplanes war höher als dieser abgezinste Betrag. Darin lag die Besserstellung der deliktischen Gläubiger durch den Plan.
Diese rechtliche Komponente ist die eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Insolvenzplan. Der andere mindestens genauso wichtige Aspekt ist die Kommunikation mit den Gläubigern und damit die Erläuterungen des beabsichtigten Insolvenzplanes. Letzteres betrifft insbesondere die Gläubiger mit den Forderungen aus unerlaubter Handlung. Indem mit Ihnen frühzeitig Kontakt aufgenommen, Fragen beantwortet und der Plan-Entwurf ihnen vorgestellt wurde, konnte in dem betreffenden Fall erreicht werden, dass alle deliktischen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben. Und auch in der anderen Gruppe der Gläubiger mit nicht deliktischen Ansprüchen konnte die notwendige Kopf-Und Summenmehrheit der Gläubiger erreicht werden.
Aufgrund dessen erfolgte die Bestätigung des von uns für den Schuldner eingereichten Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht.
Wenn Sie zu dieser Thematik Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich gerne bei mir unter lange@dhk-law.com oder bei meiner Mitarbeiterin, Frau Koll, unter der Telefonnummer 0241 94621 – 138.
Carsten Lange
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA), Coach