Wie bestimmt sich das fiktive Nettoeinkommen von Selbstständigen in der Insolvenz?
Selbstständig Tätige,
– die sich in der Insolvenz befinden und deren Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist;
– oder sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase befinden;
unterliegen einer Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO, den Betrag an den Insolvenzverwalter und damit an die Gläubiger abzuführen, den sie als abhängig Beschäftigte erzielt hätten. Um diesen Betrag zu ermitteln, müssen sie ihr fiktives Nettoeinkommen aus einem hypothetischen Arbeitsverhältnis bestimmen und auf dieser Basis den pfändbaren Betrag auf der Grundlage der Pfändungstabelle. Dieser pfändbare Betrag aus diesem angenommenen Arbeitsverhältnis ist an die Insolvenzmasse zu zahlen.
Das klingt kompliziert und ist es in der tatsächlichen Anwendung oft auch. Denn es gibt weder für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter/Treuhänder die Möglichkeit, dass die Höhe dieser von Selbstständigen zu leistenden Zahlung verbindlich festgelegt wird. Es obliegt alleine der Verantwortung und damit dem Risiko des Schuldners, diesen Betrag um damit das von ihm anzunehmende hypothetische Einkommen, das er als Angestellter erzielen würde, zu bestimmen. Ob er mit dieser Festlegung richtig lag, entscheidet das Gericht erst am Ende des Insolvenzverfahrens, wenn es einen Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers mit der Begründung gibt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten nicht erfüllt habe, da er von einer unzutreffenden Höhe des von ihm angenommenen hypothetischen Arbeitseinkommens ausgegangen sei – und infolgedessen einen zu geringen Betrag (den pfändbaren Anteil aus diesem hypothetischen Einkommen) an die Insolvenzmasse abgeführt habe.
Für Insolvenzschuldner ist es demzufolge von erheblicher Bedeutung, dass sie eine verlässliche Quelle haben und später benennen können, aufgrund derer sie diese Einkommenshöhe ermittelt haben. Die Quellen im Internet hierzu sind zahlreich. Zumeist unbekannt bleibt dabei die Frage, wie verlässlich die Datenbasis ist, aufgrund derer diese Angaben veröffentlicht werden. Allein, dass es diesen Wert in einer digitalen Veröffentlichung gibt, macht ihn nicht belastbar.
Eine mögliche Quelle für die Ermittlung von Gehaltsniveaus für Angestellte sind die jeweiligen Berufsverbände. Hinzugekommen ist nunmehr als eine Möglichkeit der online Abfrage der sogenannte „Interaktive Gehaltsvergleich“ des Statistischen Bundesamtes.
Woher kommen diese Daten?
Diese Frage beantwortet das Statistische Bundesamt auf der vorgenannten Internetseite wie folgt:
„Der Gehaltsrechner basiert auf der Verdienststrukturerhebung, die alle vier Jahre, zuletzt 2018, von den statistischen Ämtern der Länder und des Bundes durchgeführt wird.
[….] Die Angaben zu den einzelnen Angestellten (wie z.B. der Verdienst) kommen aus der Lohnabrechnung der Betriebe, was eine hohe Datenqualität gewährleistet.“
Diese hohe Datenqualität wird in einem Artikel in der FAZ vom 28.10.2020 mit dem Hinweis auf die Bestätigung unabhängiger Fachleute ebenfalls bejaht. Der Nachteil in der Anwendung liegt darin, dass diese Daten zwei Jahre alt sind und damit aktuelle Lohn- und Tariferhöhungen nicht berücksichtigt sind. Dieser Umstand kann dadurch ausgeglichen werden, dass auf der Grundlage der Gehaltsmitteilung für 2018 eine Hochrechnung unter Einbezug der seitdem erfolgten Lohnerhöhungen für das betreffende Gewerbe vorgenommen wird.
Aufgrund dessen stellt diese Datenermittlung für Insolvenzschuldner (aber auch für Insolvenzverwalter, um sich einen Überblick über das jeweilige Gehaltsniveau in der jeweiligen Branche zu verschaffen) eine Grundlage dar, hypothetische Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Vorwurf, dass diese Daten nicht repräsentativ seien und damit eine unzureichende Datenquelle herangezogen werde, wird ein Gläubiger hierzu nicht berechtigt erheben können. Diese Internetabfrage für die hier in Rede stehende Frage zu nutzen, wird daher angeregt.
Es verbleiben die weiteren, mit dieser Frage „Wie ermittle ich das hypothetische Einkommen, das ich als Angestellte erzielen würde, wenn ich nicht selbstständig wäre?“ verbleibenden Aspekte. Diese lauten beispielhaft benannt, wie die Chancen am Arbeitsmarkt (mit den Folgen für ein bei Bewerbungen angebotenes Gehalt) bei höherem Lebensalter oder bei Brüchen im beruflichen Lebenslauf (der erlernte Beruf wurde über die Jahre der selbstständigen Tätigkeit nicht ausgeübt) bei dieser Gehaltsermittlung berücksichtigt werden. Hier verbleibt es letztendlich bei einer tendenziell bestehenden Unsicherheit, die im Ergebnis zulasten der Schuldner existiert.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir unter: lange@dhk-law.com oder über meine Mitarbeiterin Frau Koll, telefonisch unter 0241 / 94621 – 138.