Eigenverwaltung, InsO, Insolvenz, Insolvenzschuldner, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwaltung, Sachverwalter

I. Statistik

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung finden sich in größerer Zahl bei größeren Insolvenzverfahren. Ein derzeit aktuelles Beispiel hierfür ist der Insolvenzantrag über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Ein Blick in die Statistik bestätigt diese Aussage: Im Jahr 2014 stellten 24 Unternehmen, die mehr als 100 Millionen Euro Umsatz im Jahr erwirtschafteten, einen Insolvenzantrag. Davon wurden 10 Verfahren als Eigenverwaltungsverfahren (mit und ohne Schutzschirm) eingeleitet. Dies ist eine Quote von 42 %. 8 Verfahren davon wurden in Eigenverwaltung eröffnet und damit 1/3.[1]

Eine andere Aussage enthält diese Statistik, wenn man sich die Gesamtanzahl von 29.000 Insolvenzverfahren von Kapital-und Personengesellschaften im Zeitraum 01.03.2012 bis 28.02.2015 betrachtet: In dieser Zeit waren es nur 732 Verfahren, die als Eigenverwaltung (mit und ohne Schutzschirm) eingeleitet wurden und damit eine Quote von nicht einmal 2,5 %.[2]

II. Aspekte der Eigenverwaltung

Was können die Gründe dafür sein, dass die Eigenverwaltung in Insolvenzverfahren kleinerer Größenordnung keine relevante Größenordnung darstellt?

Um diese Frage zu beantworten, werden nachfolgend einzelne Aspekte der Eigenverwaltung dargestellt:

1. Vorteile der Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung bedeutet gemäß der gesetzlichen Regelung in § 270 InsO, dass der Insolvenzschuldner oder seine vertretungsberechtigten Personen weiterhin – und damit nach einem Insolvenzantrag und in einem Insolvenzverfahren – das insolvente Unternehmen vertreten. Der so genannte Sachwalter überwacht anstelle eines Insolvenzverwalters diese Geschäftsführung.

Die Vorteile dieser Eigenverwaltung können in folgenden Umständen liegen:

  • Das Unternehmen behält seine bisherige Geschäftsführung und kann damit auf deren Wissen und Marktkenntnis und persönliche Beziehungen zurückgreifen, ohne dass es einer Einarbeitungszeit für einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter bedarf.
  • Der so genannte Sachwalter erhält eine geringere Vergütung als der Insolvenzverwalter, so dass sich hierdurch – bezogen auf diesen Aspekt – die Verfahrenskosten reduzieren können.
  • Es besteht ein stärkeres Vertrauen des Rechtsverkehrs, da die handelnden Personen identisch bleiben.

Diese Vorteile der Eigenverwaltung können grundsätzlich auf jede Größenordnung eines insolventen Unternehmens zutreffen. Soweit es dabei das Vertrauen der Vertragspartner und insbesondere Gläubiger gegenüber der Geschäftsführung betrifft, kann sich dieser Aspekt bei kleineren insolventen Unternehmen als ein zweischneidiges Schwert herausstellen. Hierauf wird nachfolgend näher eingegangen.

2. Aufgabenteilung in der Eigenverwaltung

Wie immer im Leben gibt es Rechte und Pflichten und korrespondieren diese zumeist miteinander. Der Umstand, dass die Geschäftsführung eines insolventen Unternehmens die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis behält, bedeutet, dass die Vertreter der Insolvenzschuldnerin Aufgaben im Insolvenzverfahren übernehmen müssen. Diese sind nachfolgend dargestellt, um eine Übersicht zu erhalten:

§ 281 Abs. 1 InsO

Insolvenzschuldner
Unterrichtung der Gläubiger im Sinne der §§ 151 – 153 InsO (Verzeichnis Massegegenstände, Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht)

Sachverwalter
Prüfung und Erklärung bzgl. der Einwendungen

§ 281 Abs. 2 InsO

Insolvenzschuldner
Berichterstattung im Berichtstermin

Sachverwalter
Stellungnahme zum Bericht mit Kommentar hierzu

§ 281 Abs. 3 InsO

Insolvenzschuldner
Rechnungslegung im Sinne der §§ 66, 155 InsO

Sachverwalter
Prüfung der Schlussrechnung

§ 280 InsO

Insolvenzschuldner
/

Sachverwalter
Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO

§ 282 InsO

Insolvenzschuldner
Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte (§§ 165 ff. InsO) bestehen

Sachverwalter
Einvernehmen hierzu

§ 283 Abs. 1 InsO

Insolvenzschuldner
Prüfungsrecht und Widerspruchsrecht hinsichtlich angemeldeter Forderungen

Sachverwalter
Prüfungsrecht und Widerspruchsrecht hinsichtlich angemeldeter Forderungen

§ 283 Abs. 2 InsO

Insolvenzschuldner
Verteilung an die Insolvenzgläubiger unter Aufstellung von Verteilungsverzeichnis und Schlussverteilung

Sachverwalter
Prüfung und Erklärung zu der beabsichtigen Verteilung durch den Schuldner

§ 285 InsO

Insolvenzschuldner
/

Sachverwalter
Anzeige der Masseunzugänglichkeit

Die Auflistung der Aufgaben, die die insolvente Firma im Insolvenzverfahren hat, ist zahlreich. Zumeist ist es für die von der Insolvenz betroffenen Einzelunternehmer und Geschäftsführer die erste Berührung mit einem Insolvenzantrag, der das eigene Unternehmen betrifft. Damit fehlt es an insolvenzrechtliche Erfahrung und Kenntnis.

Dies wiederum führt dazu, dass die Geschäftsführung insolventer Unternehmen während der Eigenverwaltung dauerhafte Unterstützung durch einen so genannten Insolvenzexperten bedarf. In Insolvenzen größerer Unternehmen findet sich aufgrund dessen in den entsprechenden Zeitungsberichten über das betreffende Insolvenzereignis die Darstellung, dass die Geschäftsführung durch ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung im Hinblick auf die insolvenzrechtlichen Themen unterstützt wird. Und das kostet Geld.

Es muss demzufolge im Insolvenzverfahren selbst oder durch Dritte (bei kleineren Unternehmen zumeist nur möglich aus dem Familien-und Freundeskreis) die Vergütung für die während des Insolvenzeröffnungs-und Insolvenzverfahrens dauerhaft erforderliche fachliche Unterstützung der Geschäftsführung durch eine Person, die die insolvenzrechtlichen Aufgaben übernimmt, dargestellt werden. Sehr grob kalkuliert dauert ein Insolvenzeröffnung – mit daran anschließenden Insolvenzverfahren (bei Insolvenzplan oder übertragender Sanierung) zumindest 4 Monate. Im Weiteren wird eine durchschnittliche Arbeitszeit für dieses Insolvenzverfahren auf Seiten des insolvenzrechtlichen Unterstützers der Geschäftsführung mit 10 Stunden durchschnittlich angesetzt und eine Mindestvergütung von 250,00 € netto. Hieraus resultiert eine zumindest anzunehmende Größenordnung für eine Vergütung von 4 Monaten x 4 Wochen x 10 Stunden x 250,00 € = 40.000,00 €.

Und diese Größenordnung zeigt die Achillesverse für Insolvenzverfahren von kleineren Firmen: Diese Beträge sind oft nicht vorhanden. Allein dies ist dann ein KO-Kriterium für einen möglicherweise beabsichtigten Antrag auf Eigenverwaltung.

3. Keine Nachteile durch die Eigenverwaltung

Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht setzt gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Diese Nachteile sind in zweierlei Hinsicht möglich:

a. Zuverlässigkeit des Insolvenzschuldners

Auf Seiten der Gläubiger besteht die Befürchtung, dass infolge der weiterhin geltenden Vertretungsbefugnis auf Insolvenzschuldnerseite der „Bock zum Gärtner“ gemacht wird. Der Schuldner muss also in der Lage sein, das Unternehmen auch in der schwierigen Situation der Insolvenz weiterzuführen. Letztendlich muss eine Entscheidung für die Zukunft vorgenommen werden, wobei die Zukunft unbekannt ist.

Daher muss das Insolvenzgericht Indizien heranziehen. Das Vorliegen folgender Indizien kann gegen eine Anordnung der Eigenverwaltung sprechen[3]: Verzögerung des Insolvenzantrages, frühere Insolvenzanträge, aus den vergangenen Jahren keine wirksamen Jahresabschlüsse, das Bestehen einer beträchtlichen Anzahl von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung, das Verschweigen von Haftungsansprüchen im Anhörungsfragebogen, Anhaltspunkte für das Beiseiteschaffen von Vermögen im Vorfeld der Insolvenz.

Je größer ein Unternehmen ist, desto geregelter sind die Arbeits-und Geschäftsabläufe und desto intensiver setzt man sich mit dem Compliance Thema auseinander. Auch von dieser plakativ geäußerten Annahme gibt es sicherlich Ausnahmen. Tendenziell ist aber festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach eine oder mehrere der vorerwähnten Aspekte vorliegen,  bei kleineren Unternehmen höher ist als bei Großunternehmen. Hierbei spielt sicherlich auch der Aspekt eine Rolle, dass bei inhabergeführten Kleinunternehmen die Unternehmenseigner für Bankkredite private Sicherheiten gegeben haben und damit letztendlich der wirtschaftliche Druck, für sich und die Familie eine Insolvenz zu vermeiden groß, ist. Das wiederum wirkt sich nicht immer positiv auf die Verpflichtung, den Insolvenzantrag bei Eintritt der Insolvenzgründe zu stellen, aus. Und damit stellt sich dann wiederum die für die Eigenverwaltung relevante Frage der Zuverlässigkeit des Firmeninhabers bzw. der Geschäftsführung.

b. Kostenfrage

Ein Nachteil im Sinne der vorerwähnten Norm des § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO liegt auch dann vor, wenn die Gläubiger am Ende des Verfahrens eine geringere Quote (als im Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter) erwarten müssen. Das Amtsgericht Freiburg[4] geht von konkreten Anhaltspunkten für erhebliche Nachteile der Gläubiger aus, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Eigenverwaltung um mehr als 30 % über den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens liegen.

Durch in die Kostenplanung aufgenommene Vergütungen für eine insolvenzrechtliche Unterstützung der Geschäftsführung können derartige Mehrkosten im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren entstehen.

4. Resultat

Als Resultat dieser vorerwähnten Überlegungen ist meines Erachtens festzuhalten, dass die Eigenverwaltung auch bei den Insolvenzen von kleineren Unternehmen ein probates Mittel darstellt, um unter Fortführung der bisherigen Geschäftsführung und damit unter Ausnutzung des vorhandenen Know-hows den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Dabei zeichnen sich kleinere Unternehmen durch weniger Hierarchiestufen und damit letztendlich den Umstand aus, dass sie auf den Eigentümer, der unter anderem auch der Firmengründer sein kann, zugeschnitten sind. Die unternehmerischen Fehlentscheidungen der Jahre vor der Insolvenz werden infolgedessen zwangsläufig mit dem Firmeninhaber/Geschäftsführung in Zusammenhang gebracht. Damit ist bei kleinen Unternehmen ein fehlendes Vertrauen der Geschäftspartner/Gläubiger in die alte Geschäftsführung wahrscheinlicher als bei größeren Unternehmen.

Und zu guter Letzt ist eine Eigenverwaltung nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages genügend Liquidität vorhanden ist, damit eine insolvenzrechtliche Unterstützung der Geschäftsführung in der Zeit nach dem Insolvenzantrag bezahlt werden kann. Hieran dürfte es bei kleineren Insolvenzverfahren oft scheitern, um den Weg der Eigenverwaltung gehen zu können.

Wenn Sie zu diesem oder weiteren Themen mit insolvenzrechtlichem Bezug Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir unter lange@daniel-hagelskamp.de oder telefonisch über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter der Telefonnummer: 0241 94621 138.

Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mediator/ Wirtschaftmediator (DAA)


[1] Quelle: „3 Jahre ESUG – Die Statistik“ vom 11.03.2015 unter www.insolvenzblog.de.
[2] Quelle: „3 Jahre ESUG – Die Statistik“ vom 11.03.2015 unter www.insolvenzblog.de.
[3] Münchener Kommentar-Tetzlaff, § 270 InsO Rz. 54 ff.
[4] AG Freiburg, Beschluss vom 01.05.2015, ZIP 2015, 2238.