Eigenverwaltung und Anfechtung: Wie verhindere ich als Gläubiger das Anfechtungsrisiko?

Ist ein Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder im Falle der Eigenverwaltung ein vorläufiger Sachwalter bestellt, erhalten die Vertragspartner des insolventen Unternehmens die dem Inhalte nach bekannten Schreiben: Das insolvente Unternehmen ist darauf angewiesen, dass es zukünftig beliefert wird und Dienstleistungen ihm gegenüber erfolgen. Es wird daher um die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung gebeten. Aufgrund dessen werden Beauftragungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen ausgesprochen hat, bezahlt.

Ist ein Gläubiger in dieser Situation, in der er explizit nach der Anberaumung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren (und damit vor einer Insolvenzeröffnung) beauftragt wird und für seine Leistungen eine Zahlung erhält, vor einer späteren Anfechtung dieser erhaltenen Zahlungen geschützt?

I.

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 22. Januar 2020 (ZInsO 2020,1657 ff.) auseinandergesetzt und diese Frage im Hinblick auf das Hauptzollamt als einer Insolvenzgläubigerin beantwortet. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Insolvenzgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung einer Herstellerin für Tiefkühlprodukte an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Darüber hinaus wurde die Schuldnerin in einem gerichtlichen Beschluss ermächtigt, Masseverbindlichkeiten für den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung zu begründen, wobei in diesem Beschluss die Einzelbeträge aufgeführt und summiert wurden und hinter dem Begriff Masseverbindlichkeiten der Zusatz „Lieferanten und Dienstleister“ stand.

Die Schuldnerin unterrichtete ihre Geschäftspartnerin über den Insolvenzantrag und äußerte die Bitte, dass die Schuldnerin auch in Zukunft mit Ware und Leistungen bedient werden möge und damit die Sanierung positiv unterstützt werden möge. Die Schuldnerin erbrachte einen Monat nach diesem Schreiben an das Hauptzollamt Zahlungen, die die Einfuhrumsatzsteuer sowie Zölle betrafen. Dem Hauptzollamt war das Insolvenzereignis in Form des Insolvenzantrages aufgrund des Schreibens, das alle Gläubiger und Geschäftspartner erhielten, bekannt.

Nach der Insolvenzeröffnung erfolgte durch den Sachwalter die Anfechtung der vorerwähnten Zahlungen auf Zölle und Einfuhrumsatzsteuer nach § 130 InsO. Die Voraussetzungen für einen derartigen Anfechtungsanspruch nach § 130 InsO liegen vor, wenn folgende sogenannte Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  • Rechtshandlung und damit beispielhaft eine Zahlung nach dem Eröffnungsantrag;
  • Und wenn der Gläubiger, hier das Hauptzollamt, zu der Zeit des Erhaltes der Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag gekannt hat.

Wenn Sie diese Tatbestandsmerkmale mit dem vorerwähnten geschilderten Sachverhalt vergleichen, werden Sie relativ einfach und schnell feststellen, dass sie erfüllt sind.

II.

Es gab letztendlich darüber hinaus nur zwei mögliche Argumente, die diesem Anfechtungsanspruch entgegenstehen können. Sie wurden vom Hauptzollamt geltend gemacht – und um das Ergebnis dieses Urteils vorwegzunehmen: Das OLG Saarbrücken geht davon aus, dass diese beiden Verteidigungslinien der Gläubigerin in dem betreffenden Fall nicht vorliegen.

Welche Argumente sind dies, mit denen ein Gläubiger die Anfechtung vermeiden und damit das Anfechtungsrisiko eingrenzen kann?

1. Stichwort der Masseverbindlichkeit

Eine Insolvenz-rechtliche Anfechtung kann immer nur im Hinblick auf die Zahlung auf Insolvenzforderungen erfolgen. Insolvenzforderungen sind grundsätzlich die Ansprüche von Gläubigern, die vor einer Insolvenzeröffnung entstehen und damit die Forderungen aufgrund von Leistungserbringung vor der Insolvenzeröffnung.

Diese Insolvenzforderungen können im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Rang von Masseverbindlichkeiten gehoben werden, wenn sie auf der Grundlage einer vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung begründet wurden. Diese Ermächtigung muss sich im Voraus – einzeln oder der Art nach – auf genau festgelegte Verpflichtungen zulasten der späteren Insolvenzmasse beziehen.

Im vorliegenden Fall gab es, wie vorstehend ausgeführt, diese Ermächtigung des Insolvenzgerichtes, Masseverbindlichkeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren zu begründen. Diese Masseverbindlichkeiten wurden sowohl in Form einzelner Beträge definiert als auch durch die im Beschluss genannten Begriffe „Lieferanten und Dienstleister“. Gegenüber dem Hauptzollamt hätte eine Anfechtung daher keinen Erfolg gehabt, wenn die gezahlten Zölle und Einfuhrumsatzsteuern Bestandteil dieses Beschlusses des Insolvenzgerichtes gewesen wären.

Da diese Steuern und Zölle in diesem Beschluss nicht aufgeführt wurden und auch nicht unter den dort verwandten Oberbegriff von „Lieferanten und Dienstleistern“ fallen, sind diese Zahlungsverpflichtungen nicht durch den Beschluss zu Masseverbindlichkeiten geworden. Damit schied diese Verteidigungsmöglichkeit des Hauptzollamtes als Gläubiger gegenüber der erfolgten Anfechtung aus.

2. Stichwort der Treuwidrigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheidet eine Insolvenzanfechtung im Weiteren aus, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr einziehbares Recht zu haben.

Begründet wird der Ausschluss einer nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erklärten Anfechtung mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Das gilt unabhängig davon, ob der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Insolvenzverwalter Personen-identisch ist oder nicht. Maßgeblich kommt es auf die funktionale Amtskontinuität an. Der Setzung eines Vertrauenstatbestandes durch den mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter soll es gleichstehen, dass der im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung bestellte vorläufige Sachwalter der Rechtshandlung zugestimmt hat.

Dies vorausgeschickt stellt das OLG Saarbrücken als einen Leitsatz seines Urteils vom 22. Januar 2020 fest:

„Allein der (vorläufige) Sachwalter kann durch sein Handeln einen anfechtungsausschließenden Vertrauenstatbestand begründen“.

Und an dieser Stelle entsteht für die Gläubiger in der Realität der vorläufigen Eigenverwaltung folgende Situation: Der vorläufige Sachwalter und der Sachwalter sind aufgrund ihrer durch das Gesetz festgelegten Stellung Aufsichtspersonen wie ein Aufsichtsrat. Sie nehmen letztendlich an der Ausübung der täglichen Geschäftsführung und damit der laufenden Geschäfte nicht teil. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Erklärungen zu Zahlungszusagen von der Schuldnerin selbst abgegeben werden. Damit fehlt es an einem vertrauensstiftenden Verhalten des vorläufigen Sachwalters. Infolgedessen liegt auch ein Vertrauenstatbestand des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Fall und damit ggü. dem Hauptzollamt nicht vor.

III.

Wie kann sich ein Gläubiger nunmehr gegen das Anfechtungsrisiko schützen und damit gegen das Risiko, dass Zahlungen, die er auf Leistungserbringungen vor der Insolvenzeröffnung erhält, nach einer Insolvenzeröffnung angefochten werden?

Der einfachste Weg ist es, dass er vom vorläufigen Sachwalter die Vorlage eines Beschlusses des Insolvenzgerichtes fordert, der die Berechtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten beinhaltet – und dies ist die für jeden Gläubiger wichtigste Voraussetzung: dass der betreffende Gläubiger bzw. seine Art von Leistungen, die er erbringt, in diesem Beschluss benannt sind bzw. von dessen Umfang mit umfasst sind.

Hieran scheiterte das Hauptzollamt. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bestehen Masseverbindlichkeiten gegenüber dem jeweiligen Gläubiger und ist aufgrund dessen eine spätere Insolvenzanfechtung nicht möglich. Dies ist die effektivste Art für Gläubiger und damit Vertragspartner im Insolvenzeröffnungsverfahren, sich vor einer späteren Insolvenzanfechtung zu schützen.

Sollte dieser Weg des gerichtlichen Beschlusses zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht möglich sein, benötigt der Gläubiger zur Verhinderung eines späteren Anfechtungsrisikos eines Vertrauenstatbestandes, den der vorläufige Sachwalter ihm gegenüber geschaffen und damit erklärt haben muss.

Er benötigt also eine nachweisbare und damit aus Beweisgründen schriftliche Erklärung des vorläufigen Sachwalters, dass dieser sich mit der Zahlung auf die Insolvenzforderung des Gläubigers aufgrund von Leistungserbringungen nach Anberaumung der Sicherungsmaßnahmen einverstanden erklärt. Eine spätere Anfechtung würde dann am Verbot des widersprüchlichen Verhaltens des die Anfechtung erklärenden Sachwalters scheitern. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss sich der Gläubiger -bevor er seine Leistung erbringt- an den vorläufigen Sachwalter wenden und von ihm diese Erklärung fordern und letztendlich dieses Anliegen damit begründen, dass er im Hinblick auf die vorgenannte Rechtslage ein Anfechtungsrisiko ausschließen möchte.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten: Das Anfechtungsrisiko ist auch in vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren vorhanden. Es gibt aber mögliche Wege, es zu vermeiden. Man muss sie als Gläubiger nur kennen und umsetzen.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an mich unter meiner E-Mail-Adresse lange@dhk-law.com oder über meine Mitarbeiterin, Frau Schanz, unter der Telefonnummer 0241/94621-138.

Carsten Lange
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA), Coach