Anfechtungsrisiko bei Zahlungsvereinbarungen: Es bleibt mit dem BGH-Urteil vom 07.05.2020 bestehen
Um den Anfechtungsanspruch und damit das Anfechtungsrisiko der Gläubiger zu reduzieren, gab es eine Gesetzesänderung in § 133 InsO.
Um den Anfechtungsanspruch und damit das Anfechtungsrisiko der Gläubiger zu reduzieren, gab es eine Gesetzesänderung in § 133 InsO.
Was beinhaltet das vom Bundestag beschlossene „Covid-19 Insolvenzaussetzungsgesetz“ und wie ist damit in der Praxis umzugehen?
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorsatzanfechtung erhält eine neue Ausrichtung, laut Urteil vom 06.05.2021.
Ist ein Gläubiger, der nach Anberaumung im Insolvenzeröffnungsverfahren beauftragt wird, vor einer Anfechtung geschützt?