Haftung der Geschäftsführung bei verspäteter Insolvenzantragsstellung: Neuregelung in § 15b InsO
Neben der strafrechtlichen Thematik besteht für den Geschäftsführer das Risiko einer Ersatzpflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Neben der strafrechtlichen Thematik besteht für den Geschäftsführer das Risiko einer Ersatzpflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.