Die Haftung nach § 64 GmbHG bleibt für Geschäftsführer gefährlich
Neues Urteil des Bundesgerichtshofes: Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bei Insolvenz trotz Haftungsbeschränkung.
Neues Urteil des Bundesgerichtshofes: Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bei Insolvenz trotz Haftungsbeschränkung.
Neben der strafrechtlichen Thematik besteht für den Geschäftsführer das Risiko einer Ersatzpflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Die Folge von einem Insolvenzantrag ist bei fortbestehendem Geschäftsbetrieb i. d. R. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Schadensersatz gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung: Mit einem Urteil vom OLG Hamburg verringert sich die Haftungsgefahr.
GmbH-Geschäftsführer müssen nach einer Insolvenzantragsstellung aktiv und wachsam bleiben, um eine Geschäftsführerhaftung zu vermeiden.