Anfechtungsrisiko bei Zahlungsvereinbarungen: Es bleibt mit dem BGH-Urteil vom 07.05.2020 bestehen
Um den Anfechtungsanspruch und damit das Anfechtungsrisiko der Gläubiger zu reduzieren, gab es eine Gesetzesänderung in § 133 InsO.
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BGH bestätigt: Ersatzpflicht für den GmbH-Geschäftsführer beschränkt sich auf geringeren Schaden, wenn er den Umstand darlegt und beweist.
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