Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenz-Verfahren für GmbH-Geschäftsführer?

Die Insolvenz einer GmbH bleibt oft nicht auf die wirtschaftliche Situation der GmbH beschränkt, sondern trifft auch ihren Geschäftsführer. Durch in der Vergangenheit nicht erhaltene Gehaltszahlungen, private Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH und zu guter Letzt auch Anfechtungen des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH kommen GmbH-Geschäftsführer in private wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie sind dann nicht verpflichtet, einen „privaten“ Insolvenzantrag zu stellen. Dies kann jedoch sinnvoll sein, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen.

Wenn die Frage, ob ein Insolvenzantrag aus vorgenanntem Grunde gestellt werden soll, mit „ja“ beantwortet ist, stellt sich die Frage, welcher Insolvenzantrag zu stellen ist.

Es gibt zwei Verfahrensarten: Das sogenannte Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Beide sind in ihrem Ablauf mittlerweile nahezu identisch geworden. Der einzige Unterschied ist das Eingangstor, um in das jeweilige Insolvenzverfahren zu gelangen: Um ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen, muss eine sogenannte außergerichtliche Schuldenbereinigung zuvor erfolgt sein. Dies kann man nicht selber machen, sondern muss dies durch eine sogenannte geeignete Person oder Stelle vornehmen lassen, die hierüber eine Bescheinigung ausstellt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Geeignete Stellen sind u.a. Schuldnerberatungen und Rechtsanwälte.

Für den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens ist ein derartiger außergerichtlicher Versuch der Schuldenbereinigung nicht erforderlich. Damit ist dieser Antrag einfacher (und damit auch preiswerter) zu stellen. Wünschenswert ist es also, über das Eingangstor der Regelinsolvenz in das Insolvenzverfahren zu kommen.

Wer durch welches Tor zu gehen hat (Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren) ist in § 304 InsO geregelt. Wenn eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, kann ein Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren gestellt werden. Eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn man im eigenen Namen und in eigener Verantwortung auf eigenes Risiko handelt. Dies tun Einzelunternehmer und die Angehörigen freier Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.).

Keine selbständig wirtschaftliche Tätigkeit üben abhängig Beschäftigte aus sowie Personen, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind.

Worunter fällt nun ein Geschäftsführer einer GmbH?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Personen, die herausgehobene Positionen im Unternehmen bekleiden (wie Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer) keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie fallen daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Damit müssen sie durch das Eingangstor des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes.

Eine Ausnahme gibt es hiervon – und diese dürfte auf zahlreiche GmbH-Geschäftsführer zutreffen. Sie ist daher von erheblicher praktischer Relevanz.

Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt nach der Bewertung des BGH (Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 55/04) eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 InsO aus. Der BGH begründet diese Ausnahme wie folgt: Für die Abgrenzung zwischen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit und Verbrauchereigenschaft sei relevant, ob die Verschuldensstruktur des Antragstellers (und damit des GmbH-Geschäftsführers hinsichtlich seines privaten Vermögens) derjenigen eines Verbrauchers entspricht. Und umgekehrt formuliert: Kann die betreffende Tätigkeit zu einer Verschuldensstruktur führen, die der eines Verbrauchers nicht entspricht, ist ein Regelinsolvenzantrag zu stellen.

Bei einem Geschäftsführer, der Alleingesellschafter einer GmbH ist, geht der BGH aus folgenden Gründen von einer Verschuldensstruktur aus, die nicht der eines Verbrauchers entspricht:

  • Der geschäftsführende Alleingesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen aus einer Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden.
  • Darüber hinaus muss der geschäftsführende Alleingesellschafter in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen private Sicherheiten für die GmbH-Schulden stellen, z.B. eine private Bürgschaft. Damit haftet der Gesellschafter in großem Umfang für Forderungen, die typischerweise bei einem selbstständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen.
  • Letzteres wird insbesondere auch dadurch verursacht, dass gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern für rückständige Umsatzsteuer, Lohnsteuer Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gehaftet wird.

Alleingesellschafter

Es verbleibt die Frage: Gilt diese Ausnahmeregelung, wonach der Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren gestellt werden kann, nur für Geschäftsführer, die Alleingesellschafter einer GmbH sind?

Bisher liegt eine Rechtsprechung des BGH nur zu den Alleingesellschaftern vor. Die Frage, inwieweit dieser Ausnahmetatbestand weiter greift, ist an der Verschuldensstruktur festzumachen. Dies ist das Abgrenzungskriterium, das der BGH aufgestellt hat. Die herrschende Meinung in den Kommentierungen geht davon aus, dass

  • auch Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die zugleich Geschäftsführer sind, das vorerwähnte Risiko einer Ausweitung der Haftung auf die persönliche wirtschaftliche Situation treffen und damit unter den Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit fallen (MüKo-Ott/Viula § 304 InsO Rz. 66; Hamburger Kommentar-Steck, § 304 InsO, Rz. 5).
  • Im Falle von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH das Regelinsolvenzverfahren dagegen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Argumentation, die Verschuldensstruktur entspreche der eines selbständig wirtschaftlichen Unternehmers, bleibt aber als möglicher argumentativer Ausweg..

Kurz zusammengefasst lautet damit die Antwort auf die eingangs gestellte Frage:

GmbH-Geschäftsführer, die Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sind, brauchen keinen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu unternehmen, sondern können unmittelbar ohne diese Maßnahme einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen stellen.

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, melden Sie sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter 0241-94621-138.


Carsten Lange
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter
Mediator/ Wirtschaftmediator (DAA)