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Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge ist zurück

Mit einem Jahreswechsel wird die Frage in den Fokus gerückt: Was ändert sich bzw. was hat sich geändert? Zufällig in den Zeitraum dieser Fragestellung fällt der Umstand, dass der Bundesrat am 23.11.2018 einem Gesetz zugestimmt hat, dass die Steuerbefreiung auf Sanierungsgewinne wieder ermöglicht.

Diese Vorschriften treten ab dem 05.07.2017 in Kraft und können auf Antrag auch für Schuldenerlasse vor dem 09.02.2017 angewendet werden.

Erreicht werden soll eine Rechtssicherheit in Sanierungsprozessen, indem die Frage der Steuerbefreiung nicht mehr im Ermessen der Finanzverwaltung steht.

Dreh- und Angelpunkt ist die Grundvoraussetzung nach § 3a Abs. 1 EStG, wonach eine Steuerfreiheit nur für einen Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung möglich ist.

Diese unternehmensbezogene Sanierung wird sodann in § 3a Abs. 2 EStG definiert. Danach muss der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweisen.

In § 3a Abs. 3 EStG wird sodann geregelt, dass der Sanierungsertrag von den nicht abziehbaren Sanierungskosten und dort im Einzelnen aufgeführten und danach zu berechnenden Verlustverrechnungspotenzialen zu mindern ist.

Auf der Basis dieser gesetzlichen Regelung kann nunmehr beantwortet werden, inwieweit aus rechtswirksamen Insolvenzplänen und hieraus resultierenden Sanierungserträgen Steuerverbindlichkeiten entstehen. Eine Steuerbefreiung nach § 3a EStG ist aber nur möglich, wenn das betreffende Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig und die Maßnahmen aus dem Insolvenzplan sanierungsgeeignet sind. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen werden im Einzelnen zu begründen und damit bereits im Insolvenzplan darzulegen sein.

Ein nicht unerheblicher Anwendungsbereich von Insolvenzplänen ist die Entschuldung von ehemals selbständigen Personen. In diesen Fällen fehlt es an der notwendigen Voraussetzung einer unternehmensbezogenen Sanierung, denn den Betrieb gibt es nicht mehr. Daher kann die Regelung aus § 3a EStG diesen ehemals Selbständigen im Hinblick auf eine mögliche Steuerpflicht von Sanierungserträgen nicht weiterhelfen. Damit verbleibt für diese Personengruppe im Hinblick auf die Steuerfreiheit aus Schuldenerlassen die Überprüfung und damit Fragestellung,

  • ob durch den jeweiligen Schuldenerlass überhaupt eine Steuerpflicht entsteht?
  • Und wenn diese Frage bejaht wird, ob es Verlustvorträge aus der Vergangenheit gibt, die den Erträgen aus dem Schuldenerlass entgegengestellt werden können?
  • Und wenn beide Fragen zu verneinen sind, verbleibt immer noch der Weg über die gesetzliche Restschuldbefreiung, auf dem man nach 3, 5 oder 6 Jahren steuerfrei schuldenfrei wird.

Soweit Sie zu dieser Thematik weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir unter lange@dhk-law.com oder telefonisch unter der Telefonnummer 0241 94621 138 .

Beitrag veröffentlicht am
2. Januar 2019

Carsten Lange
insolvenzberatung.pro
Rechtsanwalt, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator
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