Die Firma ist zahlungsunfähig und/oder überschuldet. Damit müsste der Geschäftsführer zum jetzigen Zeitpunkt einen Insolvenzantrag stellen.
Schuldnerberatung
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Ausscheiden als Geschäftsführer einer GmbH anstelle notwendigen Insolvenzantrages ist keine Alternative
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Die Ursachen für wirtschaftliche Probleme sind vielfältig. Arbeitslosigkeit, Scheidung, Krankheit oder die wirtschaftliche Schieflage der eigenen Firma können der Grund für eine Zahlungsunfähigkeit und damit verbundene Probleme mit Gläubigern sein. Wir helfen Ihnen, wenn Sie sich in einer derartigen Situation befinden.
Im ersten Schritt analysieren wir mit Ihnen Ihre wirtschaftliche Lage und erklären Ihnen die Alternativen, die Sie zur Lösung Ihres Problems haben.
Dies können Verhandlungen mit den Gläubigern zur Stundung und/oder Reduzierung Ihrer Verbindlichkeiten sein oder ein Insolvenzantrag mit dem Ziel der Befreiung von den Verbindlichkeiten (so genannte Restschuldbefreiung) oder ein Insolvenzplan.
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Häufig gestellste Fragen zur Schuldnerberatung
Wenn Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, so treten Sie für 3 Jahre Ihr pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter und damit die Insolvenzmasse ab. Die Restschuldbefreiung können Sie mit Ablauf dieser 3 Jahren erteilt bekommen. Diese 3 Jahre teilen sich auf in die Dauer des Insolvenzverfahrens und die Dauer zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser zweite Zeitabschnitt wird als sogenannte Wohlverhaltensphase bezeichnet.
In dieser Wohlverhaltensphase unterliegt ihr Vermögen nicht mehr der Verfügung eines Insolvenzverwalters. Im Weiteren fällt nicht mehr das vollständige Erbe in die Insolvenzmasse sondern in einem Erbfall während der sogenannten Wohlverhaltensphase nur der hälftige Anteil.
Der mit dieser Frage angesprochene Unterschied zwischen dem Vermögen, das in die Insolvenzmasse gehört, und dem sogenannten insolvenzfreien Vermögen ist wirtschaftlich von erheblicher Relevanz. Denn das zur Insolvenzmasse zugehörige Vermögen unterliegt der Verfügung des Insolvenzverwalters und ist von ihm zu verwerten. Unpfändbare Gegenstände sind nicht Bestandteil der Insolvenzmasse und über diese kann der Insolvenzverwalter mithin nicht verfügen.
Unpfändbar ist grob zusammengefasst dasjenige, was ein Schuldner zum Leben benötigt (zum Beispiel die Wohnungseinrichtung) oder zur Ausübung seiner Arbeitstätigkeit. Auch sogenannte Pfändungsschutzkonten gehören nicht zur Insolvenzmasse.
Sollte zu der Frage, ob ein bestimmter Gegenstand, z.B. ein Auto, in die Insolvenzmasse gehört oder unpfändbar ist, eine unterschiedliche Ansicht zwischen Insolvenzverwalter und dem Schuldner bestehen, so ist dies offen anzusprechen und sind die Argumente auszutauschen. Wenn man sich nicht einig wird, so bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung hierzu.