Sanierung und Insolvenzplan

Sanierung und Insolvenzplan

Negative Kapitalkonten bei Personengesellschaften – mit insolvenzrechtlichem Bezug

"Das negative Kapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft fällt zum Zeitpunkt weg, zu dem feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt, spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe.“

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Sanierung und Insolvenzplan

Primäres Anliegen ist die Verhinderung der Insolvenz von Unternehmen durch vorbeugende Beratung und Sanierung im Vorfeld bei Auftreten von wirtschaftlichen Problemen. Dafür ist das fühzeitige Erkennen einer Krise essentiell, um der negativen Entwicklung gegensteuern zu können – etwa durch betriebswirtschaftliche Analysen, Sanierungskonzepte und Verhandlungen mit Gläubigern.

Ist eine Insolvenz dennoch nicht zu vermeiden, sollten die gesetzlichen Möglichkeiten, beispielsweise die Option der Eigenverwaltung oder des Insolvenzplanverfahrens, möglichst vorteilhaft für das insolvente Unternehmen genutzt werden.

Ein weiterer Aspekt ist die Durchsetzung der Rechte der von einer Insolvenz betroffenen Gläubiger. Durch die Kenntnis der Situation und Möglichkeiten aufseiten des Insolvenzschuldners und -verwalters, bietet sich hierbei ein großer Vorteil.

Häufig gestellste Fragen zur Sanierung und Insolvenzplan

Was genau ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?

Zu der Frage der Zahlungsunfähigkeit kann man sich aus der BGH-Definition zwei dafür relevante Ziffern merken: Maximaler Zeitraum von 3 Wochen und maximale Liquiditätslücke von 10 % der fälligen Verbindlichkeiten. Was damit gemeint ist, ist folgendes: Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das betreffende Unternehmen nicht der Lage ist, innerhalb von 3 Wochen die zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeit benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen.

Die insolvenzrechtliche Überschuldung hat zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen: Eine rechnerische Überschuldung und eine negative Fortführungsprognose für die nächsten 12 Monate. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Wenn die Fortführungsprognose positiv ist, liegt trotz rechnerischer Überschuldung auch keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Vereinfacht zum Ausdruck gebracht muss für eine positive Fortführungsprognose eine positive Liquiditätsplanung immer für die nächsten 12 Monate bestehen.

Welche Unterlagen und Informationen muss ich für einen Eigenantrag bereithalten?

Es gibt für alle Arten des Insolvenzverfahrens (z.B. Nachlassinsolvenzverfahren oder Insolvenzverfahren über das Vermögen einer nicht selbstständig tätigen Person oder einer Unternehmung) jeweils amtliche Formulare. Diesen sind die Informationen zu entnehmen, die mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden müssen. Diese Formulare finden Sie im Internet. Beispielhaft für Nordrhein-Westfalen können Sie hierfür eingeben: “Justiz NRW-Formulare-Insolvenz” und gelangen auf diese Art und Weise zu Formularen und Merkblättern. Soweit dieser beabsichtigte Insolvenzantrag mit einer unternehmerischen Tätigkeit verbunden ist, sollte er zum einen entsprechend vorbereitet sein und zum anderen in einem Begleitschreiben an das Insolvenzgericht die konkrete Situation und die Historie, aus der diese entstanden ist, geschildert werden.

Wie kann ich als Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH mein Privatvermögen schützen?

Ich gehe von folgenden Überlegungen auf Ihrer Seite zu dieser Fragestellung aus: Für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, deren Geschäftsführer Sie sind, eröffnet wird, besteht grundsätzlich Risiko einer Haftungsinanspruchnahme. Im Hinblick hierauf möchten Sie Ihr Privatvermögen schützen.

An dieser Stelle gibt es nur die Situation zwischen “schwarz und weiß” und keinen Grautönen dazwischen: Denn alles, was in Ihrem Eigentum steht, ist einem Risiko des Haftungszugriffs von Gläubigern ausgesetzt. Wenn Sie dies vermeiden möchten, so ist bei jeder Anschaffung darauf zu achten, dass diese im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nicht Ihnen, sondern einem Dritten, z.B. aus der Familie, gehören wird.

Wenn Sie Ihr Eigentum im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Haftung übertragen möchten, verbleibt ein Anfechtungsrisiko. Anfechtung bedeutet, dass derjenige, der den Gegenstand erhält, diesen zurückübertragen muss oder die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand dulden muss. Zwei Risikosphären hierzu seien beispielhaft genannt: Schenkungen in den letzten 4 Jahren sind anfechtbar. Übertragungen, die Sie in Kenntnis der Benachteiligung der übrigen Gläubiger vorgenommen haben, sind grundsätzlich sogar innerhalb von 10 Jahren anfechtbar.

Was passiert mit Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträgen in der Insolvenz?

Auch für Schulden gegenüber dem Finanzamt und den Krankenkassen gilt folgender Grundsatz der Insolvenzordnung: Alles, was in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist, ist von einer späteren Restschuldbefreiung umfasst. Von Bedeutung hierzu ist eine Ausnahmeregelung in § 302 Nr. 1 InsO. Danach werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder aus Steuerschuldverhältnissen, soweit es zu einer dort benannten Verurteilung einer Steuerstraftat gekommen ist.

Diese vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung liegt grundsätzlich für den hälftigen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung vor, den der Arbeitgeber schuldet und dessen Nichtabführung eine Straftat nach § 266a StGB darstellt. An dieser Stelle ist der Schritt in die Ausnahme von der Restschuldbefreiung sehr schnell erreicht. Und hinsichtlich der Steuerverbindlichkeiten zu überprüfen, inwieweit es eine Verurteilung zu einer Steuerstraftat gegeben hat oder nicht.

Welche Anfechtungsfristen und -tatbestände muss ich als Gläubiger kennen?

Zu unterscheiden sind drei unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters:

(1) Anfechtbar ist eine Schenkung gem. § 134 InsO aus den letzten 4 Jahren vor dem Insolvenzantrag.

(2) Im Weiteren gibt es die Anfechtung aus den letzten 3 Monaten (§§ 130,131 InsO) in den Fällen, in denen Sie als Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit Ihres Vertragspartners, des Schuldners, kannten oder beispielsweise über eine Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers Zahlungen erhielten.

(3) Und die dritte Anfechtungsmöglichkeit der vorsätzlichen Benachteiligung (§ 133 InsO) umfasst einen Zeitraum von 10 Jahren, bei der Anfechtung von Zahlungen reduziert sich dieser auf 4 Jahre. Dabei muss sowohl auf Seiten des Schuldners als auch auf Ihrer Seite als Gläubiger eine Kenntnis davon vorhanden sein, dass die übrigen Gläubiger weder jetzt noch zukünftig befriedigt werden können.

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Ab 1. September: Es gilt wieder der 12-monatige Prognosezeitraum zur Überschuldungsprüfung

Somit müssen Unternehmen, die der Insolvenzantragspflicht unterliegen (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) ihren Planungszeitraum, über ausreichende Liquidität zur Fortführung des Unternehmens zu verfügen, von aktuell 4 Monaten auf die wieder gesetzlich geforderten 12 Monate erweitern.

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