Insolvenzverwaltung

INSOLVENZVERWALTUNG

Streitige Verbindlichkeiten einer GmbH und die Insolvenzgründe

Dies ist eine unglückliche Situation für GmbH-Geschäftsführer und in diesem Zusammenhang ist so mehr oder weniger alles strittig, abgesehen von der Bildung von Rückstellungen und den Voraussetzungen hierfür.

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Insolvenzverwaltung

Unsere Kernaufgabe in der Insolvenzverwaltung ist die effektive und nachhaltige Restrukturierung von Unternehmen jeglicher Größe. Rechtsanwalt Carsten Lange verfügt als Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht und Bankkaufmann über die Qualifikation und langjährige Erfahrung, um mit unternehmerischem Ansatz in Schieflage geratene Betriebe und Konzerne marktgerecht neu auszurichten.

Als anerkannte Experte verfügt er über die juristische und kaufmännische Kompetenz, um Unternehmen nachhaltig zu sanieren.

Zu seinen Praxisschwerpunkten gehören

  • Insolvenzberatung und Insolvenzverwaltung

  • Unternehmenssanierung

  • Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen

  • Unternehmensgründung

Häufig gestellste Fragen zur Insolvenzverwaltung

Wann bin ich als Geschäftsführer verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, und welche Fristen gelten?

Die Verpflichtung besteht, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Firma in der betreffenden Rechtsform vorliegt. Zu beachten ist dies von Geschäftsführern einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG oder Vorstandsmitgliedern einer AG. Dieser Antrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Diese Frist darf man nicht untätig verstreichen lassen. Dies bedeutet: Wenn es keine Möglichkeit gibt, die Insolvenzgründe zu beseitigen, ist der Antrag auch schon zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf der oben genannten Fristen zu stellen.

Welche persönlichen Haftungsrisiken drohen mir, wenn ich den Insolvenzantrag zu spät stelle?

Die Frage von persönlichen Haftungsrisiken bei zu spät erfolgtem Insolvenzantrag stellt sich nur, wenn es eine Insolvenzantragspflicht gibt. Damit besteht diese Pflicht beispielhaft für Geschäftsführer von GmbHs und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Die Haftungsrisiken sind insofern gravierend, weil bei einem zu spät gestellten Insolvenzantrag der Insolvenzverwalter im Grundsatz sämtliche Zahlungen, die aus dem Firmenvermögen abgeflossen sind, zurückfordern kann, die im Zeitraum zwischen dem Datum, zu dem der Antrag hätte gestellt werden müssen und dem Datum, zu dem er tatsächlich vorgenommen ist, getätigt wurden.

Lässt sich eine Insolvenzanfechtung meiner bereits erhaltenen Zahlungen verhindern oder abmildern?

Wenn ein Insolvenzverwalter eine Anfechtung geltend macht, so bedeutet dies, dass er dasjenige, was der Schuldner in der Vergangenheit aus seinem Vermögen “herausgegeben” hat, von demjenigen, der es erhalten hat, zurückverlangen kann. Eine insolvenzrechtliche Anfechtung hat immer die Voraussetzung, dass dieser Vermögensabfluss in einem bestimmten Zeitraum vor dem Insolvenzantrag erfolgt sein muss. Dies bedeutet für die Frage, eine Anfechtung zu verhindern: Sie können sie verhindern, indem sie „schnell genug waren” und damit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, die zeitliche Frist, die den Insolvenzverwalter zu der Anfechtung berechtigen würde, bereits abgelaufen ist.

Wie läuft das Regelinsolvenzverfahren praktisch ab und welche Verfahrensabschnitte gibt es?

Soweit ein Insolvenzschuldner (unabhängig von seiner Rechtsform) zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages unternehmerisch tätig ist, folgt auf einen Insolvenzantrag zumeist die Bestellung eines Gutachters durch das Insolvenzgericht. Wird der Geschäftsbetrieb fortgeführt, wird dieser Gutachter durch das Insolvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Aufgabe des Gutachters besteht darin, gegenüber dem Insolvenzgericht zu den Fragen, ob ein Insolvenzgrund oder mehrere vorliegen und inwieweit eine Fortführung des Unternehmens möglich ist, Stellung zu nehmen. Hieran schließt sich dann die Insolvenzeröffnung an. Von Bedeutung an dieser Stelle ist also: Nicht jeder Insolvenzantrag führt zur zeitlich unmittelbar folgenden Insolvenzeröffnung. Hier gibt es diesen vorgenannten zeitlichen Zwischenraum: das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren.

Die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters liegen in dem sodann eröffneten Regelinsolvenzverfahren bei einem bestehenden Geschäftsbetrieb beispielhaft benannt in Folgendem: Fortführung des Geschäftsbetriebes, Sanierung über einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung, Liquidierung weiterer vorhandener Vermögenswerte, die Berücksichtigung der Aus- und Absonderungsrechte der Gläubiger sowie das Erstellen der Insolvenztabelle mit von den Gläubigern anzumeldenden Insolvenzforderungen.

Was geschieht mit meinen Arbeitsplätzen und den Arbeitnehmeransprüchen im Insolvenzfall?

Mit zwei grundsätzlichen Aspekten möchte ich diese Frage beantworten:

Auch der Insolvenzverwalter unterliegt den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Für ihn und die Insolvenzmasse vorteilhaft und für den jeweiligen Arbeitnehmer nachteilig ist der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis mit einer maximalen Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen kann. Dies ist ihm aber erst nach der Insolvenzeröffnung möglich, wenn er zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

Und soweit es nicht beglichene Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gibt, so hat ein Arbeitnehmer einen Insolvenzgeldanspruch. Dieses Insolvenzgeld umfasst einen maximalen Zeitraum von drei Monaten und diese drei Monate werden zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, soweit dies ein früherer Zeitpunkt ist.

Wie werden Ab- und Aussonderungsrechte als Gläubiger geltend gemacht und durchgesetzt?

Zunächst möchte ich zur Beantwortung dieser Frage kurz den Unterschied zwischen Aus- und Absonderung erläutern: Ein Aussonderungsrecht hat der Eigentümer eines Gegenstandes. Er kann die Aussonderung in einem Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Dies bedeutet, dass er diesen Gegenstand herausverlangen kann. Ein entsprechendes Beispiel hierfür: Eine GmbH ist insolvent. Im Lager befindet sich ein Pkw, der einem Lieferanten gehört und der der GmbH lediglich zur Probe überlassen wurde. Der Lieferant kann den Pkw aussondern, da er immer noch Eigentümer ist.

Ein Absonderungsrecht haben Sie, wenn zu Ihren Gunsten ein Pfandrecht oder eine Sicherungsübereignung oder eine Sicherungsabtretung mit dem Schuldner vereinbart ist. Dieses Pfandrecht kann auch auf gesetzlicher Grundlage bestehen, wie z.B. bei einem Vermieterpfandrecht. In diesen Fällen ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung berechtigt, wenn er sich im Besitz des jeweiligen Gegenstandes befindet. Er hat mit Ihnen den Verkauf abzustimmen. Im Weiteren ist der erzielte Erlös abzüglich eines Kostenbeitrages von 9 % des Bruttokaufpreises an den Sicherungsgläubiger vom Insolvenzverwalter auszuzahlen. Ein Beispiel hierfür:

Eine Bank hat der GmbH einen Kredit gewährt und sich dafür ein Grundpfandrecht (Hypothek) an deren Betriebsgrundstück eintragen lassen. Bei Insolvenz der GmbH darf die Bank vorrangig aus dem Erlös des Grundstücks befriedigt werden (sie hat ein Absonderungsrecht).

In beiden Fällen ist das Aus- oder Absonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Dies sollte möglichst frühzeitig erfolgen, damit dort Ihre Rechtsposition und damit Ihre Berücksichtigung bekannt ist.

Wie berechne ich die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens?

Die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und der Insolvenzverwaltervergütung. Zu letzterer gibt es Regelsätze nach § 2 InsVV. Diese sind an dieser Stelle beispielhaft wie folgt benannt: Für die ersten 35.000 € der Insolvenzmasse beläuft sich die Vergütung auf 40 % und für den Mehrbetrag bis zu 70.000 € auf 26 %. Diese Staffelung wird dann in der dortigen Benennung fortgeführt. Hiermit erhalten Sie einen Anhaltspunkt zu dieser Vergütungshöhe. Hierauf kann es Ab- und Aufschläge geben, die das Instanzgericht bei der Festsetzung der Vergütung mitberücksichtigt.

Welche Auswirkungen hat eine Insolvenz auf bestehende Verträge (z. B. Miet- oder Leasingverträge)?

Im Hinblick auf Leasingverträge hat der Insolvenzverwalter das Recht, die Erfüllung dieser Verträge zu wählen oder abzulehnen. Wenn er die Erfüllung wählt, so ist die Leasingrate aus der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung als sogenannte Masseverbindlichkeit zu begleichen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Leasingverträge ab, so hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus dieser Erfüllungsablehnung entsteht. Hierbei handelt sich um eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist.

Mietverhältnisse, bei denen der Insolvenzverwalter auf Vermieterseite steht, werden ohne Besonderheiten vom Insolvenzverwalter fortgesetzt. Ist der Insolvenzverwalter Seiten des Mieters eingesetzt, hat er unabhängig von der vertraglich vereinbarten Vertragsdauer die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Bei Mietverträgen über Wohnräume, die vom Schuldner selbst genutzt werden, kann der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse eine Enthaftung erklären. In diesem Fall wird das Mietverhältnis in der eigenen wirtschaftlichen Verantwortung des Schuldners fortgeführt.

Welche Informationspflichten habe ich gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Verwalter?

Der Insolvenzschuldner hat eine vollständige Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter. Soweit er dieser nicht nachkommt, kann sie Seiten des Insolvenzgerichtes durch Vorführung des Schuldners über den Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden und letztendlich in einer Zwangshaft münden.

Abzugrenzen von dieser Informationspflicht ist die übrige Tätigkeit als Geschäftsführer oder Inhaber des schuldnerischen Unternehmens. Einen Anspruch, dass eine derartige Arbeitsleistung ohne Vergütung weiter erbracht wird, hat der Insolvenzverwalter nicht.

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