Alle Beiträge zum Stichwort: Haftung
Insolvenzverwaltung
Beschränkung der Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung auf den Schaden
Seit dem 01.01.2021 gibt es eine neue gesetzliche Regelung (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO), wonach sich diese Ersatzpflicht auf den Ausgleich des Schadens beschränkt, der der Gläubigerschaft der juristischen Person entstanden ist.
Der Mandant in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – eine Erinnerung für Steuerberater
Erinnerung für Steuerberater an die Entscheidung des BGHs vom 26.01.17 (NZI 2017, 312) zu den Hinweispflichten eines Steuerberaters
„Vier-Stichtage-Liquiditätsbetrachtung“: Geschäftsführer sollten diesen Begriff im Hinterkopf behalten
Wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor und wie kann sie vom Insolvenzverwalter zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Geschäftsführern/Vorständen dargelegt werden?
Haftung der Geschäftsführung bei verspäteter Insolvenzantragsstellung: Neuregelung in § 15b InsO
Neben der strafrechtlichen Thematik besteht für den Geschäftsführer das Risiko einer Ersatzpflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Ausnahmen von der Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 S. 2 GmbHG
Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer verspäteten Insolvenzantragsstellung: Erläuterungen der Ausnahmeregelungen
Zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung wegen Steuerverbindlichkeiten ist Aktivität gefordert
GmbH-Geschäftsführer müssen nach einer Insolvenzantragsstellung aktiv und wachsam bleiben, um eine Geschäftsführerhaftung zu vermeiden.
Steuerrechtliche Haftung eines Geschäftsführers auch bei Insolvenzantrag
Die Folge von einem Insolvenzantrag ist bei fortbestehendem Geschäftsbetrieb i. d. R. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Haftung nach § 64 GmbHG bleibt für Geschäftsführer gefährlich
Neues Urteil des Bundesgerichtshofes: Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bei Insolvenz trotz Haftungsbeschränkung.
Verringerte Haftungsgefahr für Geschäftsführer bei Insolvenverschleppung
Schadensersatz gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung: Mit einem Urteil vom OLG Hamburg verringert sich die Haftungsgefahr.