Drei mögliche Argumente gegen eine Anfechtung eines Insolvenzverwalters
Ausgangslage einer Anfechtung
Eine insolvenzrechtliche Anfechtung, erklärt durch einen Insolvenzverwalter, bedeutet für denjenigen, der in Anspruch genommen wird, dass das zurückverlangt wird, was der Insolvenzschuldner einem gegeben hat. Zumeist ist dies eine Zahlung auf eine berechtigte Forderung und damit eine Zahlung des (später) insolventen Unternehmens.
Es gibt verschiedene rechtliche Grundlagen für einen Insolvenzverwalter, eine Anfechtung geltend zu machen. Die für die Anfechtungsgegner zeitlich am weitesten zurück gehende ist die der vorsätzlichen Benachteiligung in § 133 InsO. Danach kann eine Rückforderung für Rechtshandlungen (zum Beispiel Zahlungen) des Insolvenzschuldners erfolgen, die sich in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ereignet haben.
Der Zeitraum, in dem diese potentielle Anfechtungsgefahr besteht, ist also nicht kurz.
Drei Urteile des Bundesgerichtshofes
Soweit die Ausgangslage. Um das Ergebnis, benannt in der Überschrift, vorwegzunehmen: Es gibt aus den letzten zwölf Monaten drei Urteile des Bundesgerichtshofes, die jeweils Argumente aufzeigen, die gegen eine Inanspruchnahme aus einer Vorsatzanfechtung geltend gemacht werden können. Dieser Umstand ist der Anlass für diese Darstellung.
Um die Gegenargumente zu verstehen, ist es wiederum wichtig zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsatzanfechtung, also eine Rückforderung des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO, bestehen kann.
Kurz zusammengefasst ist das Herzstück der Argumentation des Insolvenzverwalters bei einer Rückforderung aus Vorsatzanfechtung folgende Argumentation:
- In den letzten vier Jahren haben Sie als Anfechtungsgegner Zahlungen vom später insolventen Unternehmen erhalten.
- Zu diesem Zeitpunkt, zu dem diese Zahlungen erfolgten, kannte Ihr Vertragspartner seine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit und wusste, dass er auch zukünftig seine Gläubiger nicht vollständig wird befriedigen können.
- Von dieser Kenntnis des sogenannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Ihres Vertragspartners hatten Sie als jetziger Anfechtungsgegner damals ebenfalls Kenntnis und wussten, dass Ihr Vertragspartner (jetziger Insolvenzschuldner) seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
Bei diesen beiden letztgenannten Aspekten handelt es sich um sogenannte subjektive Tatbestandsmerkmale und damit Aspekte, die nur dadurch beweisbar sind, dass der Insolvenzverwalter und das Gericht auf äußere Gegebenheiten und damit Indizien abstellen, aufgrund derer diese sogenannten inneren Tatsachen anzunehmen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in drei Urteilen Aspekte benannt, aufgrund derer diese Vorsatzanfechtung nicht vorliegen kann:
1. Argument: Eingeschränkter Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners
Als Anfechtungsgegner muss ich die damalige Zahlungsunfähigkeit meines Vertragspartners gekannt haben und damit die Umstände, die darauf hinweisen.
Zu diesem notwendigen Tatbestandsmerkmal für eine erfolgreiche Anfechtung hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06.05.2021 (Az. IX ZR 72/20) folgendes ausgeführt:
„Richtigerweise hängen Stärke und Dauer der Vermutung davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist. Dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners. Sein Wissen um die Liquidität des Schuldners bleibt in den meisten Fällen hinter den Erkenntnissen des Schuldners zurück. Dessen Krise kann tatsächlich schon weit fortgeschritten sein, sich dem Anfechtungsgegner jedoch nur eingeschränkt offenbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Wissen des Anfechtungsgegners auf das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber beschränkt.“
Das Argument für den Anfechtungsgegner kann demzufolge sein eingeschränkter Blick auf die wirtschaftliche Situation des Insolvenzschuldners sein. Von ihm ist zu benennen, was er denn vom Zahlungsverhalten seines Vertragspartners wusste und das kann wenig sein.
Hierin liegt ein mögliches Argument, einem Anfechtungsanspruch entgegenzutreten.
2. Argument: Fehlende Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit
Der Automatismus „aus heutiger Sicht gab es damals beim Schuldner fällige Verbindlichkeiten und diese wurden von ihm nicht beglichen und aufgrund dessen kannte der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit“ greift nicht immer. Eine Situation, die dies beschreibt, benennt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.02.2022 (Az. IX ZR 52/20) in folgendem Leitsatz:
„Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur dann ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat.“
In dem betreffenden Fall hing die Frage, ab wann der Schuldner zahlungsunfähig war, von der rechtlichen Bewertung ab, ab wann Wandeldarlehen von ihm zurückzuzahlen und fällig waren. Dies war eine, wie der BGH in seinem vorgenannten Urteil (Rz. 26) ausführt, schwierige und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage und diese Rückforderung war zwischen den Vertragsparteien streitig. Der Schuldner selbst verneinte die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung hieraus zu dem betreffenden Zeitpunkt. Dies steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit entgegen. Infolgedessen ist ein Anfechtungsanspruch nach § 133 InsO zu verneinen.
Der Anwendungsraum für eine derartige fehlende Kenntnis von der Durchsetzbarkeit oder Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung ist klein. Hilfreich kann diese Argumentation in Situationen sein, in denen die zu beurteilende Rechtslage schwierig und höchstrichterlich ungeklärt ist.
3. Argument: Einschränkung der gesetzlichen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit
Wie eingangs dargestellt, handelt es sich bei den Tatbestandsvoraussetzungen der Kenntnis, die für eine Vorsatzanfechtung vorliegen müssen, um sogenannte innere Tatsachen. Man kann niemandem in den Kopf gucken. Insofern ist der Insolvenzverwalter bei der Darlegung, dass die notwendigen Kenntnisse auch bestanden, auf Indizien angewiesen.
Hilfreich für ihn ist dabei auch eine gesetzliche Vermutung. Diese findet sich in § 17 Abs. 2 S. 2 InsO mit folgendem Inhalt: „Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
Die Argumentation des Insolvenzverwalters lautet dazu: Es liegt der Fall der Zahlungseinstellung vor und damit eine widerlegliche Vermutung für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Diese Zahlungseinstellung (mit der Folge der gesetzlichen Vermutung) wird zum Beispiel angenommen, wenn der Schuldner außerstande ist, Verbindlichkeiten zu begleichen, die für ihn von Relevanz sind. Dies können Ansprüche von Lieferanten oder Mietzinsforderungen sein. Diese Zahlungseinstellung muss dann wiederum für die Gläubiger erkennbar sein.
In Insolvenzverfahren, in denen bereits längere Zeit vor dem Insolvenzantrag Zahlungen nicht mehr erfolgten, besteht ein erhöhtes Anfechtungsrisiko, da mit der hierauf basierenden gesetzlichen Vermutung die Zahlungsunfähigkeit angenommen werden kann.
Diese Toröffnung zur gesetzlichen Vermutung hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10.02.2022 (Az. IX ZR 148/19) zugunsten der Anfechtungsgegner etwas verkleinert. Der betreffende Leitsatz lautet wie folgt:
„Wird die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners trägt, erfüllt oder gestundet und will der Verwalter die Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung für sich in Anspruch nehmen, kann er unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast gehalten sein, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiteren nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners, vorzutragen.“
Was hat der Bundesgerichtshof mit diesem Satz gemeint? Verdeutlicht wird dies durch den Sachverhalt, der zu entscheiden war: Der Insolvenzverwalter als Kläger forderte von der Beklagten, einer Spedition, Zahlungen zurück, die sie vom insolventen Unternehmen (ihrem Auftraggeber) im Zeitraum April 2014 bis September 2015 für Transportleistungen erhalten hatte.
Der Insolvenzverwalter begründete seinen Anfechtungsanspruch nach § 133 InsO mit der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Er behauptete, dass die Schuldnerin spätestens seit Mitte 2013 nicht mehr der Lage gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und begründete dies damit, dass es bereits Anfang 2013 von einer Krankenversicherung und dem Finanzamt Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gegeben habe. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es damals nicht, da die Forderungen von der Schuldnerin beglichen worden waren.
Auf diese damalige Situation und damit eine anzunehmende Zahlungseinstellung Anfang 2013 war nach Ansicht des Insolvenzverwalters die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu stützen: dies wären erhebliche „Langzeitfolgen“ zu lasten der beklagten Spedition, die ihr Geld ab April 2014 erhielt.
Wenn diese gesetzliche Vermutung greift, kann sich ein Anfechtungsgegner aus deren Fängen nur sehr schwer befreien, denn der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zulasten der Anfechtungsgegner folgendes entschieden:
- Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung (hier vom Insolvenzverwalter behauptet für Anfang 2013) wirkt fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat;
- und diesen Umstand der allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen.
Wie soll ein Spediteur, der Zahlungen in den Jahren 2014 und 2015 erhielt, gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem erkennenden Gericht darlegen, dass sein damaliger Vertragspartner nach Mitte 2013 seine Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen hat? Hierzu hat der Spediteur keine Kenntnis, denn er kennt nur die Zahlungen, die er erhalten hat und nicht das übrige Zahlungsverhalten seines (später insolventen) Auftraggebers.
An dieser Stelle kommt der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.05.2021 erwähnte eingeschränkte Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners ins Spiel (das vorbenannte 1. Argument).
Aufgrund dessen entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2022 folgendes:
- Hat es eine Situation gegeben, die eine Wiederaufnahme der Zahlungen als möglich erscheinen lässt (Anmerkung: Im vorliegenden Fall die erfolgte Bezahlung von Krankenversicherung und Finanzamt im Jahre 2013);
- und hat der Anfechtungsgegner (hier Spediteur) weder nähere Kenntnisse über die wirtschaftlichen Situation des insolventen Unternehmens (seines damaligen Auftraggebers), noch die Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung;
- während der Insolvenzverwalter die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu nähere Angaben zu machen;
- kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf die gesetzliche Vermutung nach § 17 Abs. 2 InsO zurückziehen, sondern ist er (im Zuge der sogenannten sekundären Darlegungslast) verpflichtet, zum Zahlungsverhalten des Schuldners und der nicht bedienten Verbindlichkeiten vorzutragen.
Was bedeutet dies in der Praxis für Anfechtungsgegner?
Nicht gezahlte Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners können eine Grundlage für die Annahme der gesetzlichen Vermutung für eine Zahlungsunfähigkeit sein. Wenn diese gesetzliche Vermutung vorliegt, sind die Vermutungswirkungen vom Anfechtungsgegner nur schwer zu widerlegen.
Infolgedessen muss das Hauptaugenmerk darauf gerichtet sein, die Grundlage, aufgrund derer diese Vermutung angenommen werden kann, zu erschüttern und damit zu vermeiden, dass es diese Vermutungswirkung überhaupt geben kann.
Das Argument hierzu kann sein, dass es zu dem damaligen Zeitpunkt, auf den der Insolvenzverwalter als Grundlage für die Vermutung abstellt, Zahlungen des insolventen Unternehmens gegeben hat. Dies führt dann zu der Folge, dass der Insolvenzverwalter sich ergänzend zum Zahlungsverhalten des schuldnerischen Unternehmens äußern muss. Dies wiederum kann dann zu neuen Anhaltspunkten für Einwendungen gegen die gesetzliche Vermutung und die Anfechtung führen.
Insgesamt bleibt die Vorsatzanfechtung ein Risikofeld für Vertragspartner eines später insolventen Unternehmens. Argumente, einer Anfechtungserklärung eines Insolvenzverwalters entgegenzutreten, gibt es. Der Bundesgerichtshof hat Aspekte hierzu in drei Urteilen aus den letzten 12 Monaten benannt.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gerne unter lange@dhk-law.com oder telefonisch über meine Mitarbeiterin Frau Koll (0241 946 21 138).
Ihr Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DAA), Coach.
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