Erben in der Insolvenz
Was passiert, wenn ein Insolvenzschuldner während seines Insolvenzverfahrens erbt oder anders formuliert: Welche Handlungsmöglichkeiten mit welchen Rechtsfolgen hat ein Insolvenzschuldner, wenn er während seines Insolvenzverfahrens erbt?
Bei der Beantwortung dieser Frage sind die beiden Phasen in einem Insolvenzverfahren zu unterscheiden:
- zum einen das Insolvenzverfahren bis zu seiner Aufhebung
- und zum anderen die sich daran anschließende sogenannte Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
I. Erbfall im Insolvenzverfahren
1. Annahme der Erbschaft als höchstpersönliches Recht
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt alles, was pfändbar ist, in die Insolvenzmasse. Dies bedeutet in der praktischen Handhabung: Hierüber ist nur noch der Insolvenzverwalter vertretungs-und verfügungsbefugt.
Eine Erbschaft des Insolvenzschuldners kann der Insolvenzverwalter aber nicht annehmen, denn nach § 83 InsO ist die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht, das einzig und allein dem Insolvenzschuldner zusteht. Damit ist die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft auch nicht anfechtbar und hat das entsprechende Verhalten/Entscheidung auf Insolvenzschuldnerseite auch keine Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung. Der Insolvenzschuldner ist in seiner Entscheidung, ob er das Erbe annimmt oder nicht frei.
An dieser Stelle bedarf es eines kurzen Exkurses in das Erbrecht. Denn wenn man in dieser Entscheidung frei ist, muss man zumindest wissen, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen die vorgenannten Erklärungen der Annahme und der Ausschlagung einer Erbschaft möglich bzw. verbunden sind.
a. Annahme einer Erbschaft
Die Annahme einer Erbschaft bedeutet »ich will Erbe sein«. Wenn der Insolvenzschuldner diese Erklärung ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln von sich gibt, ist er Erbe und kann das Erbe nicht mehr ausschlagen. Ein Beispiel für eine Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Handeln ist, dass der Insolvenzschuldner die Vermarktung eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes einem Makler anbietet.
Mit der Annahme der Erbschaft fällt die Erbschaft dann in die Insolvenzmasse und infolgedessen liegt die Vertretungs-und Verfügungsbefugnis einzig und allein beim Insolvenzverwalter. Das Erbe wird zu Gunsten der Insolvenzmasse und damit der Gläubiger liquidiert, also zu Geld gemacht.
b. Ausschlagung einer Erbschaft
Nur wenn das Erbe nicht angenommen worden ist, kann es vom Insolvenzschuldner noch ausgeschlagen werden. Dabei gilt gem. § 1944 BGB eine Frist zur Ausschlagung von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzschuldner weiß, dass er Erbe ist. Bei Auslandsberührungen verlängert sich diese Frist auf 6 Monate. Die Ausschlagung muss in beglaubigter Form oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Ausnahmen gibt es wie immer auch hier. Sie sind jedoch nur in engen Grenzen realisierbar. Damit gilt es für den Erben (nicht nur in der Insolvenz) darauf zu achten, sich hinsichtlich der Frage, soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen, schnell zu entscheiden. Einen längeren Zeitraum für Überlegungen lässt ihm das Gesetz diesbezüglich nicht.
Was bedeutet es nun, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird? Auch diese Rechtsfolge der Ausschlagung der Erbschaft ist mit und ohne Insolvenz identisch. Die Erbschaft fällt an denjenigen, der Erbe wäre, wenn der Insolvenzschuldner/mögliche Erbe nicht gelebt hätte. Es wird bei der Bestimmung der Erbfolge so getan, als hätte es diesen möglichen Erben nie gegeben. Mit anderen Worten: Mit der Erbausschlagung tut man etwas Gutes für ein anderes Familienmitglied -wenn denn etwas zu vererben ist.
In der Insolvenz bedeutet die Ausschlagung im Weiteren, dass der Insolvenzverwalter und damit die Insolvenzmasse und damit die Insolvenzgläubiger das Erbe nicht erhalten. Der Insolvenzschuldner selbst wird es aber auch nicht erhalten. Würde der Insolvenzschuldner eine Vereinbarung mit demjenigen schließen, der der Nutznießer aus dieser Erbausschlagung ist, dass er später an diesem Erbe in irgendeiner Form beteiligt ist, müsste er hierüber den Insolvenzverwalter informieren. Denn letztendlich würde eine derartige verbindliche Absprache eine Vermögensposition zu Gunsten der Insolvenzmasse darstellen. Es kann damit auf Insolvenzschuldnerseite im Falle einer Ausschlagung nur mit der Hoffnung gelebt werden, dasjenige Familienmitglied, das die Erbschaft nunmehr erhält, werde sich später einmal positiv an ihn erinnern.
2. Geltendmachung des Pflichtteils
Denkbar ist auch die Konstellation, dass der Erblasser (also z.B. die Eltern des Insolvenzschuldners) bereits zu Lebzeiten aufgrund der Insolvenz ihres Kindes ein Testament gemacht haben. Sie wollten nicht, dass die Gläubiger ihres Kindes das Erbe und damit ihr Vermögen erhalten und haben aufgrund dessen ihr Kind nicht als Erbe eingesetzt. Sie haben ihn demzufolge durch das Testament enterbt.
In diesem Fall besteht nach § 2303 BGB ein Anspruch auf den Pflichtteil. Der sogenannte Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen.
Dieser Pflichtteil fällt aber nur dann in die Insolvenzmasse, wenn er vom Insolvenzschuldner vertraglich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Es bedarf also auch hier wiederum der Mitwirkung bzw. einem Handeln des Insolvenzschuldners und dieses Handeln wiederum ist höchstpersönlich. Der Insolvenzschuldner ist damit in seiner Entscheidung frei, ob er den Pflichtteilsanspruch vertraglich anerkennt oder gerichtlich geltend macht. Entscheidet er sich dafür, fällt dieser Pflichtteilsanspruch in die Insolvenzmasse. Entscheidet er sich dagegen, ist wiederum der Erbe derjenige, der von diesem Verzicht auf den Pflichtteil einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Denn er muss den Pflichtteil nicht bezahlen. Der Insolvenzschuldner selbst hat von dem Umstand, dass er den Pflichtteil nicht geltend macht, letztendlich keinen wirtschaftlichen Vorteil.
II. Erbfall in der Wohlverhaltensphase
Die sogenannte Wohlverhaltensphase beginnt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter nicht mehr vertretungs-und verfügungsbefugt. Die einzige Vermögensposition, die noch zu Gunsten der Insolvenzmasse realisiert wird ist die Abtretung der pfändungsfreien Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Insolvenzschuldners.
Soweit es in der Wohlverhaltensphase eintretende Erbfälle des Insolvenzschuldners betrifft, besteht nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, also Verpflichtung, des Insolvenzschuldners das Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt – also seinen Erbanteil – zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben hat. Es wird somit in der Wohlverhaltensphase ein Anreiz für den Insolvenzschuldner geschaffen, das Erbe anzunehmen oder den Pflichtteil geltend zu machen, indem ihm hiervon 50 % verbleiben. Nimmt der Erbe nicht an, bekommt er gar nichts vom Erbe.
1. Anspruch des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase
Der Treuhänder/Insolvenzverwalter tritt infolge dieser Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht in das Erbe ein. Der Erbe ist der Insolvenzschuldner. Alleine er ist vertretungs-und verfügungsbefugt. Nur er übt alle mit dem Erbe zusammenfallenden Rechte aus. Der Insolvenzverwalter hat einzig und allein einen schuldrechtlichen Anspruch, dass die Hälfte des Erbes, das der Insolvenzschuldner erhält, an die Insolvenzmasse und damit die Gläubiger gezahlt wird.
Mit diesem Anspruch auf Auskehrung der Hälfte verbunden ist der Anspruch auf Information, was denn Gegenstand des Erbes ist.
Ein Insolvenzschuldner sollte daher immer darauf achten, seiner Auskunftspflicht nachzukommen und den Insolvenzverwalter zum einen über den Eintritt dieses Erbfalles zeitnah zu informieren und im Weiteren über den Umfang des Erbes in Form einer Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum Erbe gehören.
2. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
Wie auch im Insolvenzverfahren ist die Annahme der Erbschaft während der Dauer der Wohlverhaltensphase ein höchstpersönliches Recht. Der Insolvenzschuldner hat die freie Entscheidungsbefugnis, ob er das Erbe annimmt. Die Ausschlagung des Erbes stellt keine Obliegenheitsverletzung dar. Mit diesem Umstand, das Erbe ausgeschlagen zu haben, kann daher die Versagung einer Restschuldbefreiung nicht begründet werden.
3. Geltendmachung des Pflichtteils
Wenn der Insolvenzschuldner seinen Pflichtteil geltend macht (z.B. weil er als Kind testamentarisch nicht bedacht und damit enterbt worden ist), besteht die Obliegenheit/Verpflichtung des Insolvenzschuldners 50 % hiervon an den Insolvenzverwalter und damit an die Insolvenzmasse zu zahlen. Auch in der Entscheidung, den Pflichtteil geltend zu machen oder nicht, ist der Insolvenzschuldner frei. Infolgedessen führt auch die Entscheidung, den Pflichtteil nicht geltend zu machen, nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung.
Das Insolvenzrecht alleine ist, bezogen auf den Umfang des Gesetzes – bereits verhältnismäßig kompliziert. Wenn eine weitere Thematik, wie ein Erbfall hinzukommt, wird die Übersicht als Grundlage für eine Entscheidung nicht gerade einfacher. Sollten Sie zu dieser Thematik weitere Fragen haben, melden sich gerne unter lange@daniel-hagelskamp.de oder über meine Mitarbeiterin, Frau Kalem, unter der Telefonnummer 0241 94621138.
Carsten Lange
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter
Mediator/ Wirtschaftmediator (DAA)