Ab 1. September: Es gilt wieder der 12-monatige Prognosezeitraum zur Überschuldungsprüfung

Somit müssen Unternehmen, die der Insolvenzantragspflicht unterliegen (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) ihren Planungszeitraum, über ausreichende Liquidität zur Fortführung des Unternehmens zu verfügen, von aktuell 4 Monaten auf die wieder gesetzlich geforderten 12 Monate erweitern.

Der Hintergrund ist folgender: Zum Jahresbeginn 2022 bewertete der Gesetzgeber die Situation der Preisschwankungen und Folgen des Krisenzustandes als derart unsicher, dass er bis zum 31.12.2023 den Zeitraum für die sogenannte Fortführungsprognose im Zuge der insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) auf 4 Monate reduzierte.

Dieses Enddatum 31.12.2023 endet jedoch faktisch schon früher. Hierzu heißt es in der Begründung zu der betreffenden Gesetzesänderung (BT-Drucksache 20/4087, S.7) wie folgt:

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit einbüßen können. Denn wenn für ein Unternehmen weniger als 4 Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer (Anm.: ab dem 1. September 2023)  fest steht, dass es unmittelbar nach dem Ablauf dieser Geltungsdauer (Anm.: ab dem 1. Januar 2024) unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff des § 19 InsO (Anm.: 12 Monate) überschuldet sein wird, kann dieser Befund … für die zu erstellende Fortführungsprognose relevant sein.“

Man kann des sicherlich auch einfacher formulieren als der Gesetzgeber. Im Ergebnis bedeutet dies: Streichen Sie bitte ab dem 01.09.2023 (mit einer Vorbereitungszeit in der zweiten Augusthälfte 2023) die bisher verkürzte Prognosezeit zur insolvenzrechtlichen Überschuldung aus Ihrem Kopf und gehen Sie wieder von 12 Monaten aus.

Für Fragen und Rücksprache hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich unter lange@dhk-law.com oder über meine Mitarbeiterin, Frau Pradela unter der Tel.-Nr. 0241-94621-138.

Ihr Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht