BAUVERTRAG TRIFFT AUF INSOLVENZRECHT

Der Umstand, dass über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Für Bauverträge ist dies anders. Denn für dies gibt es in § 8 Abs. 2 VOB/B hierzu eine Sonderregelung, die als mit der Insolvenzordnung vereinbar angesehen wird.

Danach kann der Auftraggeber einen Vertrag kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Aus einer derartigen Kündigung, die damit berechtigt ist und ein Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, können Schadensersatzansprüche entstehen.

In einem von Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.10.2023 (Az. IX ZR 249/22) zu entscheidenden Sachverhalt stellte sich die Situation hierzu wie folgt dar: Die mit Metallbauarbeiten beauftragte Firma fiel in die Insolvenz. Ihr Vertragspartner kündigte nach § 8 Abs. 2 VOB/B den Werkvertrag außerordentlich fristlos.

Neben diesem gekündigten Vertragsverhältnis gab es weitere Verträge mit dieser Metallbaufirma und hieraus Schlussrechnungen in Höhe von über Euro 180.000,00. Gegenüber diesen Forderungen des Insolvenzverwalters der Metallbaufirma rechnete der Beklagte, der die vorbenannte Kündigung des weiteren Vertragsverhältnisses aufgrund der Insolvenz vorgenommen hatte, mit Schadensersatzansprüchen auf.

Diese Aufrechnung focht der Insolvenzverwalter der Metallbaufirma an. Und diese Klage auf Anfechtung des Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Denn der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass diese Aufrechnungslage unter den Voraussetzungen nach § 130 InsO entstanden war. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 130 InsO sind folgende:

  • Die Aufrechnungslage ist in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag hergestellt worden.
  • Die Insolvenzschuldnerin (also hier Metallbaufirma) war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig.
  • Und der Vertragspartner der insolventen Metallbaufirma kannte die Insolvenzeröffnung, denn: sonst hätte es diese Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B nicht geben können.

Die Besonderheit in diesem Fall und in dieser Entscheidung liegt in folgender Differenzierung des Bundesgerichtshofes: Aus der Wirksamkeit der Sonderkündigung, zu der die Berechtigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B bestand, folge nicht, dass der Vertragspartner mit dem daraus resultierenden Schadenersatzanspruch auch aufrechnen könne. Die Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigung sei von der Frage der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage zu trennen. Mit anderen Worten: Alleine aufgrund des Umstandes, dass man berechtigt einen Bauvertrag kündigen darf, folgt nicht automatisch, dass man auch berechtigt mit daraus herrührenden Schadensersatzansprüchen aufrechnen darf.

Dies nimmt der Bundesgerichtshof zumindest für die Fälle an, in denen die aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen aus unterschiedlichen Verträgen stammen. Ob dies auch anzunehmen sei, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren, lässt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung offen. Soweit diesbezüglich auf Ihrer Seite Anmerkungen und Rückfragen bestehen, melden sich gerne bei mir unter lange@dhk-law.com oder telefonisch über meine Mitarbeiterin, Frau Pradela (Tel.nr. 0241/94621-138).

Carsten Lange
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (DAA)